Die gerichtlich initiierte Zwangsverwaltung bei Hotels bzw. Hotelimmobilien kann ein zielführendes Instrument der Vollstreckung touristisch genutzter Immobilien wie einem Hotel sein. Die sich mit dieser Vollstreckungsart ergebenen Möglichkeiten liegen insbesondere in der Schaffung eines zeitnahen Überblicks (üblicherweise 3 Monate) über die Ist-Situation der Immobilie. Entgegen dem Insolvenzverfahren, dass häufig unter dem störenden Einfluss vieler Gläubiger läuft, ist bei der Zwangsverwaltung für eine Hotelimmobilie lediglich gegenüber dem Gericht bzw. dem Gläubiger Rechenschaft abzulegen.
Während der Zwangsverwaltung einer Hotelimmobilie werden nur die Maßnahmen veranlasst, die für die Erhaltung, Fortführung oder Sanierung der Immobilie notwendig sind. Aufgrund der Besonderheiten touristisch genutzter Immobilien (wie z.B. unterschiedliche Beteiligte wie Hotelinvestor, Hotelbetreiber, Franchisegeber etc.), sind zur Erfüllung der Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung neben baulichen Know-How zur Objektsicherung, insbesondere hotelspezifische Erfahrungen (Hotelconsulting bzw. Hotelberatung) zur Stabilisierung der Fortführung oder Hotelsanierung von wesentlicher Bedeutung. Je nach Bedarf kann die Zwangsverwaltung von dem verfahrensbetreibenden Gläubiger jederzeit durch einfache Antragsrücknahme beendet werden.
Seit mehreren Jahren stehen unsere Hotelsachverständigen (IHK) als Zwangsverwalter im Dienste der Immobilie (insbesondere mit touristischer Prägung) zur Verfügung !
Zielführendes Handeln bildet die Basis der Zusammenarbeit, in der wir Know-how und Sachkenntnis der Gläubiger, das Wissen und die Erfahrung der Gerichte sowie qualifizierter Dritter in jeder Phase des Verfahrens direkt mit einbeziehen.