von Dr. Peter Durinke
in einem Mehrfamilienhaus im Zentrum von Berlin hatte eine Gesellschaft mehrere Wohnungen angemietet, um diese ihrerseits weiterzuvermieten. Die Bauaufsichtsbehörde ging davon aus, dass diese Wohnungen als Ferienwohnungen weitervermietet würden. Da eine solche Nutzung von der Baugenehmigung für die Wohnungen als Ferienwohnungen nicht mehr gedeckt sei, erließ die Behörde eine Nutzungsuntersagung und erklärte sie für sofort vollziehbar. Die Gesellschaft legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das VG Berlin, Beschluss v. 23.01.2012 – VG 19 l 294.11, folgte diesem Begehren.
[…]
Ob eine Wohnnutzung vorliegt oder schon ein Beherbergungsbetrieb, ist anhand der Vermietungsdauer, der Ausstattung der Räumlichkeiten und der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen der Vermieters im Einzelfall zu bewerten.
Empfehlung:
Die Entscheidung darf keinesfalls als Freibrief für die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen verstanden werden. Das Gericht macht deutlich, dass es einer konkreten Bewertung eines jeden Einzelfalls bedarf um zu ermitteln, ob noch eine Wohnnutzung angeboten wird, oder es sich um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Anhaltspunkte können dabei die Ausstattung der Räumlichkeiten, die den Nutzern angebotenen Dienstleistungen und die regelmäßig kurze Verweildauer bei einer klassischen Vermietung als Ferienwohnung kann dabei für einen Beherbergungsbetrieb sprechen.
[…]